- Verjährung, 78 III Nr. 4
aa) obj
- Hilfeleisten mangels subjektiver Tendenz zur Sicherung der Madonna gegen Entziehung (-)
- Erg (-)
aa) obj
- Zueignung durch Verkauf (+)
P: Anvertraut durch den Hehler K?
Das Anvertrautsein braucht zwar nicht durch den Eigentümer erfolgt zu sein, darf aber nicht dem Recht des Eigentümers zuwiderlaufen. Letzteres liegt vor, daher Erg (-)
bb) subj
- Vorsatz (+)
b) Rw und c) Schu (+) - wird im folgenden, soweit das dort ebenfalls so ist, nicht mehr eigens festgestellt.
- Erg (+)
- Verjährung, 78 III Nr. 4
aa) obj
- durch Vortat erlangte Sache
- P: Vortat ( 246) und Erlangen fallen zeitlich zusammen
Man kann angesichts des Wortlautes "erlangt hat" die Auffassung vertreten, die Vortat müsse der Hehlereihandlung ("Absetzen") zeitlich vorangehen, müsse also vollendet oder gar beendet sein, ehe Hehlerei daran möglich ist. Richtig gelesen zwingt 259 indes zu dieser Einschränkung nicht. Die Worte "erlangt hat" beziehen sich nicht auf die zeitliche Chronologie, sondern auf den sachlichen Vorrang der Hehlerei, der auch gegeben ist, wenn - wie vorliegend - Vortat und Hehlerei zeitlich zusammenfallen. Erf. also (+)
- absetzt - alle Varianten der Hehlerei erfordern ein einverständliches Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vorbesitzer. Hieran fehlt es, daher Erg. (-)
- Erg (-)
aa) obj
- Täuschung - B sei Eigentümer (+)
- Irrtum des R entsprechend (+)
- Vermögensverfügung - Eingehung des Kaufvertrages
- Vermögensschaden - Vergleich der gegenüberstehenden Forderungen ergibt, daß R nicht, auch nicht gutgläubig ( 935 BGB), Eigentum erwerben kann, seine Forderung mithin weniger wert ist als die des B, also (+)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Vorteilsverschaffungsabsicht (+)
- Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils (Vertragsschluß) (+)
- Stoffgleichheit (+)
- Erg (+)
- Verjährung, 78 III Nr. 4
aa) obj
- Täuschung über Zahlungsabsicht (+)
- Irrtum entsprechend (+)
- Vermögensverfügung Werkvertrag über die Herstellung der Briefbögen (+)
- Vermögensschaden
- P: Die Durchführung des Vertrages soll die Begehung von Urkundenfälschung und Betrug ermöglichen, so daß der Vertrag sittenwidrig ist?
Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff kommt es - anders als nach dem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff auf die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages nicht an. Maßgeblich ist, ob die beiderseitigen "Forderungen" wirtschaftlich einen Wert haben. Dies ist der Fall. Die Forderung des F gegen K ist wegen der mangelnden Erfüllungsbereitschaft des K weniger wert als die Gegenforderung des K gegen den erfüllungsbereiten F. Also Schaden (+)
- Rest glatt (+)
aa) obj
- Urkunde
- Perpetuierungsfunktion (+)
- Beweisfunktion (+)
- Garantiefunktion
- P: Erkennbarkeit des Ausstellers - unleserliche Unter schrift?
Es liegt kein Fall der (offenen oder versteckten) Anonymität vor, da trotz der Unleserlichkeit der Unterschrift erkennbar ist, daß der Pfarrer von St. Josef in W Aussteller sein soll.
Da das Gebrauchen dem Plan beim Herstellen erfolgte, ist richtigerweise innertatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen.
- Erg (+)
RK ( 53, 54) -> 1.
aa) obj
- Drohung mit empfindlichem Übel durch Androhung rufgefährdender Enthüllungen (+)
- Handlung - Herausgabe der Madonna (+)
- Nachteil - Besitzverlust (+)
- II - Drohung und Zweck je negativ zu bewerten, also glatt (+)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Bereicherungsabsicht (+)
- Erg (+)
IK ( 52 I Var.1) -> 2; RK ( 53, 54 -> 1.
- GK (Spezialität des 253) -> 3.
aa) obj
- Täuschung
P: Verhältnis zur Drohung
Die Täuschung ist nur die Grundlage der Drohung, so daß sie keine selbständige Bedeutung hat. Mithin entfällt bereits der Tatbestand des Betruges. Es liegt nur Erpressung vor. (Wer das anders sieht, muß den Betrug im Wege der Konsumption (mitbestrafte Begleittat) hinter der Erpressung zurücktreten lassen.)
- Erg also (-)
GK - >1 (Konsumption - mitbestrafte Nachtat (Sicherungsbetrug))
aa) obj
- Urkunde
- Perpetuierungsfunktion - Blankett noch keine Gedanken erklärung (-)
- Erg (-)
aa) obj
- Hilfe (+)
bb) subj
- Vorsatz
- P: Nach der Vorstellung des F sollte K täuschen, also einen Betrug begehen, keine Erpressung
Die strenge Anwendung der Akzessorietätsregeln würde dazu führen, daß Beihilfe zur Erpressung mangels Vorsatz ausscheidet und Beihilfe zum Betrug an der fehlenden Haupttat (siehe oben I.5.) scheitert. Es bliebe eine straflose versuchte Beihilfe zum Betrug. Dagegen sträubt sich das Rechtsgefühl. Richtig dürfte es sein, den bei K durch die Drohung verdrängten Betrug bei F wieder aufleben zu lassen, so daß Beihilfe zum Betrug anzunehmen ist.
IK -> 2.